Allgemeine Geschäftsbedingungen der RED CAD Solutions AG
Stand März 2021
1.Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt”) regeln die Lizenzierung von Software der RED CAD Solutions AG, Grüttstrasse 96, CH-4562 Biberist (nachfolgend “Lizenzgeber” genannt) an Lizenznehmer sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Parteien.
1.2 Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit und somit auch für sämtliche Folgeleistungen, solange keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
1.3 Diese AGB sind integrierter Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer (nachfolgend “Parteien” genannt) betreffend die Lizenzierung von Software, inkl. sämtlicher Updates und Upgrades, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber überlassen wird (nachfolgend “Software” genannt), und damit zusammenhängenden Leistungen.
2. Abschluss des Vertrags
2.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung, durch die Lieferung der bestellten Software oder die Zustellung einer Rechnung an den Lizenznehmer durch den Lizenzgeber zustande. Bis zu diesen Zeitpunkten bzw. der Ablehnung der Bestellung durch den Lizenzgeber bleibt der Lizenznehmer an die Bestellung gebunden.
2.2 Sämtliche Angaben, die vom Lizenzgeber ausserhalb von Vertragsverhältnissen gemacht werden, namentlich in Broschüren und anderen Publikationen, sind unverbindlich, sofern dies durch den Lizenzgeber nicht ausdrücklich anders schriftlich festgelegt wird.
3. Gewährung der Lizenz
3.1 Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer während der Dauer des entsprechenden Vertrags und unter den Bedingungen dieser AGB das weltweite und nicht ausschliessliche Recht, die übergebene Software sowie die dazugehörige Dokumentation zu nutzen. Der erlaubte Umfang der Nutzung der Software ergibt sich aus diesen AGB und allenfalls weiteren Vertragsdokumenten.
Sofern zwischen den Parteien nicht explizit und schriftlich anderes vereinbart wird, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software gemäss Lizenzschlüssel zu benutzen.
3.2 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu kopieren, zu dekompilieren oder in anderer Weise zu bearbeiten, zu vermieten oder zu verleihen. Der Lizenznehmer hat ferner kein Recht, die Software im Rahmen einer Application Service Providing-Lösung einzusetzen.
3.3 Die dem Lizenznehmer erteilte Lizenz darf nicht auf Dritte übertragen oder von Dritten benutzt werden. Entsprechend gilt die Lizenz auch nicht für allfälligen Tochter- oder Schwestergesellschaften oder die allfällige Muttergesellschaft des Lizenznehmers.
3.4 Die Unterlizenzierung der Software an Dritte durch den Lizenznehmer ist nicht zulässig.
4. Lieferung der Software und Updates
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lizenzgeber schriftlich bestätigt werden.
4.2 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Vertragsdauer von Zeit zu Zeit Updates für die ausgelieferte Software zur Verfügung. Der Lizenznehmer anerkennt, dass regelmässig Updates erforderlich sind, damit die Software einwandfrei lauffähig bleibt. Die Updates sind kostenpflichtig solange kein Service – bzw. Mietvertrag besteht.
4.3 Bei Bedarf erbringt der Lizenzgeber im Zusammenhang mit der Software und den Updates Support und Onlineschulungen. Der Support bezieht sich auf Unterstützung per Telefon und Fernwartung (Hotline). Der Aufwand für diese Serviceleistungen (Hotline, Support vor Ort, Schulungen sowie individuelle Unterstützung) werden verrechnet sofern kein Service- bzw. Mietvertrag besteht.
4.4 Der Lizenzgeber ist zu keinerlei Unterhaltsleistungen an der Software verpflichtet, sofern nicht einen separaten Vertrag für Upgrades/Updates mit dem Lizenznehmer abgeschlossen ist.
5. Lizenzgebühr
5.1 Die vertraglich vereinbarte Lizenzgebühr sowie allfällige weiteren geschuldeten Gebühren verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro exklusive Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand, allfällige Abgaben (inklusive Zoll) und Nebenleistungen, solange nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.
5.2 Die Rechnungen des Lizenzgebers für Leistungen und Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert zehn Tagen seit Rechnungsdatum netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
5.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, vom Lizenznehmer nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5.4 Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne Weiteres Zahlungsverzug aus und berechtigt den Lizenzgeber zu 8% Verzugszins pro Jahr sowie einer Bearbeitungsgebühr von 30.- Euro
6. Rechte an der Software
6.1 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und anerkennt, dass die Software sowie sämtliche Elemente der Software wie etwa Texte und Bilder urheber- und/oder markenrechtlich geschützt sind und nur im Rahmen gemäss diesen AGB erlaubten Zwecke benutzt werden dürfen. Insbesondere darf die Software und einzelne Elemente davon nicht zu kommerziellen Zwecken verbreitet, kopiert, gesendet, geändert oder in anderer Weise genutzt werden.
6.2 Im Falle der Kenntnisnahme einer Urheberrechtsverletzung hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich Mitteilung davon zu machen.
7. Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung
7.1 Die gelieferte Software ist unter Beachtung anerkannter Regeln der Technik der Programmierung entwickelt worden. Die Funktion der Software wurde vor der Lieferung geprüft und entspricht den vereinbarten Programm-Spezifikationen. Weitergehende Gewährleistungen, insbesondere auch betreffend bessere Rechte von Dritten, sind ausgeschlossen.
7.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die gelieferte Software im Rahmen einer Abnahme innert einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Software zu überprüfen und auftretende Mängel schriftlich und detailliert zu rügen. Ergeben sich nach Ablauf der Überprüfungs- und Rügefrist Mängel, die im Rahmen der ordentlichen Programmabnahme nicht erkennbar waren, so muss der Lizenznehmer dies innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Entdeckung dem Lizenzgeber schriftlich und detailliert anzeigen, ansonsten die Software auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
7.3 Der Lizenzgeber behebt Mängel im Sinne des vorstehenden Absatzes während sechs Monaten nach der Lieferung der Software kostenlos, sofern der Lizenznehmer diese gemäss Ziffer 7.2 gemeldet hat. Nach dieser Frist ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
7.4 Will oder kann der Lizenzgeber die Mängel nicht beheben und auch keinen Ersatz leisten, so kann er den Vertrag mit dem Lizenznehmer betreffend die Software per sofort kündigen und hat dem Lizenznehmer die von diesem bezahlten Gebühren zurückzuerstatten. Betreffen die Mängel Software, für die kein Entgelt geleistet wurde (z.B. Updates), so hat der Lizenznehmer kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
7.5 Die Rechte des Lizenznehmers bei mangelhafter Software sind in dieser Ziff. 7 abschliessend geregelt. Weitergehende Rechte des Lizenznehmers als die wahlweise Mangelbehebung oder Ersatzlieferung durch den Lizenzgeber, insbesondere jeder Art von Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Ebenso ist jede Haftung des Lizenzgebers im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen.
8. Schadloshaltung
Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen inklusive Kosten für die Rechtsverteidigung und Gerichtskosten frei, die Dritte gegen den Lizenzgeber aufgrund einer Verletzung von Pflichten des Lizenznehmers gegen Bestimmungen des Lizenzvertrags geltend machen.
9.Dauer und Kündigung
9.1 Der Vertrag zwischen den Parteien betreffend der Software tritt mit seiner Unterzeichnung oder Zahlung der Lizenzgebühr in Kraft und gilt sofern nichts anderes schriftlich Vereinbart wurde für die Dauer von acht Jahren.
9.2 Jede Partei kann den Vertrag betreffend die Software aus wichtigen Gründen, welche von der anderen Partei zu vertreten sind, per sofort kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Verletzung von Bestimmungen dieser AGB durch den Lizenznehmer oder die fruchtlose Pfändung, Zahlungsunfähigkeit, Nachlassstundung oder der Konkurs über der anderen Partei.
9.3 Nach Beendigung bzw. Auflösung des Vertrages betreffend der Software ist der Lizenznehmer nicht mehr befugt, die Software zu nutzen, und hat die Software auf all seinen Systemen etc. umfassend zu löschen sofern die Software nicht gekauft wurde. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer die an diesen bezahlten Gebühren in keinem Fall zurückzuerstatten.
10. Änderung des Lizenzvertrags
10.1 Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese AGB, inklusive Lizenzgebühren, nach freiem Ermessen zu ändern. Die Änderungen werden dem Lizenznehmer schriftlich angezeigt.
10.2 Der Lizenznehmer hat die Änderungen innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der entsprechenden Mitteilung des Lizenzgebers schriftlich zu bestätigen. Die nicht fristgemässe Bestätigung berechtigt den Lizenzgeber, den Vertrag mit dem Lizenznehmer betreffend die Software per sofort zu kündigen. Die Folgen der Auflösung sind insbesondere in Ziff. 9 vorstehend geregelt.
10.3 Mit dem Upgrade 3.19.0.0 werden bestehende Netzwerklizenzen zu Flexlizenzen umgewandelt.
11. Geheimhaltung und Datenexport
11.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle vom Lizenzgeber erlangten Informationen, Unterlagen und Gegenstände unter Vorbehalt der vertragsgemässen oder gesetzlich bestimmten Ausübung von Rechten und Pflichten geheim zu halten. Dies gilt insbesondere auch für die Offerten, Rechnungen sowie Brief- und E-Mail-Korrespondenz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass auch seine Organe, Arbeitnehmer und beigezogenen Dritten diese Pflichten einhalten.
11.2 Der Lizenznehmer anerkennt, dass ein Export seiner Daten sowohl während der Dauer des Lizenzvertrags als auch danach nur beschränkt möglich ist. Detailinformationen über den Datenexport werden dem Lizenznehmer auf dessen Anfrage überlassen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung des Vertrags betreffend die Software wie auch der AGB müssen schriftlich erfolgten. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel.
12.2 Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB liegt auch bei Faxschreiben, das Anklicken einer Checkbox und Email vor sofern den Erhalt durch den Lizenzgeber bestätigt wurde.
12.3 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil der AGB davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.4 Diese AGB und der Vertrag betreffend die Software unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und von internationalen Abkommen (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).
12.5 Die Parteien versuchen, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag betreffend die Software aussergerichtlich zu bereinigen. Gelingt dies den Parteien nicht, so sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitzes des Lizenzgebers zuständig.
12.6 Die originalen AGB werden in deutscher Sprache erfasst. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sorgfältig in weitere Sprachen übersetzt. Sollte es aufgrund der Übersetzung zu Abweichungen gegenüber den deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen, so gelten die deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.